Cybercrime

Die Welt der Computerkriminalität

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Gemeinsame Cyber-Ermittlungen von britischem Geheimdienst und Polizeibehörden

Der britische Geheimdienst GCHQ und die National Crime Agency (entspricht in etwa dem bundesdeutschen BKA) haben eine gemeinsame Ermittlungseinheit zur Aufklärung von Straftaten im sog. Darknet gebildet (gemeint war hier wohl Deep Web und Darknet, siehe sogleich). Erklärtes Ziel ist vor allem eine Erhöhung der Aufklärungsquote im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet. Dabei soll die neue Ermittlungseinheit vor allem kriminelle  Nutzer des sog. Darknet ins Visier nehmen. (Quelle: http://www.heise.de/security/meldung/Grossbritannien-Geheimdienst-und-Polizei-jagen-Verbrecher-im-Dark-Web-2916413.html?wt_mc=nl.heisec-summary.2015-11-12 (externer Link))

Beim sog. Deep Web handelt es sich um Teile des Internets, die von Standardsuchmaschinen nicht indexiert werden und damit nicht durch einen normalen Suchvorgang aufgefunden werden können. Der Zugang zu sog. Darknetseiten ist auf Nutzer beschränkt, die bestimmte Anonymisierungssoftware verwenden, um ihre Identität zu verschleiern. Auch wenn Seiten im Darknet keineswegs nur zu kriminellen Zwecken unterhalten und besucht werden, stellt die Anonymität natürlich eine willkommene Gelegenheit für kriminelle Umtriebe dar. (vgl. hierzu: http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article145402685/Wie-komme-ich-eigentlich-ins-Darknet.html (externer Link); http://www.deutschlandradiokultur.de/was-die-suchmaschine-nicht-findet.1162.de.html?dram:article_id=182787 (externer Link))

Eine derartige Zusammenarbeit zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden ist in Deutschland (zu Recht) nicht vorstellbar. Sie liefe dem sog. Trennungsgebot zu wider. Darunter versteht man die organisatorische Trennung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BNDG, § 2 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG) zwischen Geheimdienst und Polizeibehörden. Darüber hinaus ist auch Teil des Trennungsgebots, dass den Geheimdiensten nicht die individuellen Eingriffsbefugnisse der Polizeibehörden inne haben (vgl. § 8 Abs. 3 BVerfSchG, § 2 Abs. 3 BNDG). Der Zweck des Trennungsgebots – dessen Wichtigkeit gerade unter dem Eindruck fortschreitender Entwicklung in der Überwachungstechnik nicht unterschützt werden darf –  liegt in der Verhinderung eines umfassenden staatlichen Überwachungssystems und dient damit mittelbar der Vorbeugung faschistischer Systeme.  (Ausführlich: Nehm, NJW 2004, 3289ff.; Krauß, Beck’scher Onlinekommentar RiStBV Nr. 205 Rn 8ff.)

Die Verbesserung der Aufklärung von Straftaten im Internet rechtfertigt es nicht, einen der wichtigsten Schutzmechanismen des modernen demokratischen Rechtsstaats über Bord zu werfen. Angezeigt ist vielmehr eine Verbesserung der personellen und technischen Mittel der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbehörden. Über die Frage, ob auch eine Erweiterung der strafprozessualen Eingriffsbefugnisse notwendig ist, sollte eine ergebnisoffene Diskussion mit Rücksicht auf die Grundrechte der Bürger geführt werden.

Cybercrime Präventionskampagne des BKA

Das Bundeskriminalamt (BKA) informiert gemeinsam mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der Woche vom 9.11. bis 14.11.2015 umfassend über die aktuelle Bedrohungslage durch Cyber-Kriminalität. Das BKA und das BSI beteiligen sich dabei an einer von der britischen National Crime Agency (NCA) initiierten internationalen Aufklärungskampagne über die Gefahren durch Cybercrime. Auf der Seite des BKA kann man sich unter http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Internet/OperationBlackfin/opBlackfin__node.html?__nnn=true (externer Link) über die Themen Identitätsdiebstahl, Phishing, Social Engineering, DDoS-Angriffe und Angriffe auf Smartphones informieren. Die Kampagne richtet sich an alle Bürger und die verfügbaren Informationen sind auch für Menschen ohne IT-Hintergrund gut verständlich.