Cybercrime

Die Welt der Computerkriminalität

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Diebstahl mit gedrucktem „falschen Schlüssel“

Die 3D-Druckertechnologie machte in der Vergangenheit bereits mehrfach Schlagzeile. So wurde bekannt, dass mit solchen Druckern (illegal) Schusswaffen hergestellt werden können. Die britische Sicherheitsfirme 4GS warnt derzeit davor, dass organisierte Banden Frachtdiebstähle im großen Stil mit Hilfe von durch 3D-Drucker hergestellte Frachtschlüssel begehen. Dies ist möglich, weil im Internet die Muster der Schlüssel der amerikanischen Flugsicherheitsbehörde TSA kursieren. Die Diebesbanden machen sich dabei zu Nutze, dass die meisten Frachtschlösser (genau wie die meisten Schlösser an privaten Reisekoffern!) von diesen TSA-Schlüsseln geöffnet werden können. Bekannt geworden ist u.a. der Diebstahl von Gütern eines schweizerischen Medikamentenherstellers.

Quelle: heise.de, securingindustry.com)

Nach deutschem Strafrecht ist zwar das Herstellen der falschen Schlüssel eine straflose Vorbereitungshandlung (ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahlsversuch scheitert an den noch notwendigen Zwischenakten bis zum Gewahrsamsbruch und der fehlenden unmittelbaren Gefährdung des Frachtguts). Der Diebstahl selbst steht in § 242 Abs. 1 StGB unter Strafe. Wird zum Diebstahl der falsche Schlüssel verwendet, kommt es für das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB darauf an, ob der Dieb damit einen „umschlossenen Raum“ aufschließt. Darunter ist ein dreidimensionales Raumgebilde zu verstehen, das mit künstlichen Hindernissen gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert ist und das von Menschen betreten werden kann (Schönke/Schröder-Eser/Bosch, StGB, § 243 Rn 8). Daher kommt es darauf an, ob der Dieb einen Frachtraum, großen Frachtcontainer oder ähnliches aufsperrt. Nur in einem solchen Fall ist § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 StGB zu bejahen. Wird „nur“ etwas aus einem Koffer oder ähnlich großem Transportbehältnis entwendet, genügt dies dagegen nicht für § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Dafür liegt in diesen Fällen ein Diebstahl aus einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB (und damit ebenfalls ein besonders schwerer Fall) vor. Wird der Diebstahlt (was bei organisierten Banden nicht unüblich ist) mit Wiederholungsabsicht zur Schaffung einer Einkommensquelle begangen, liegt außerdem Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor (vgl. Schönke/Schröder-Eser/Bosch, StGB, § 243 Rn 31). Bei organisierten Diebesbanden kommt darüber hinaus sogar einen Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht, die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird. Durch die Verwendung des falschen Schlüssels zur Öffnung des Frachtcontainers oder -behältnisses liegt oftmals sogar ein schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB vor, der eine Freiheitsstrafe von 1 biszu 10 Jahren vorsieht und daher ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB darstellt.

Proseminar zu „Cybercrime and Cyber-Investigations“

Im Wintersemester 2016/17 bietet unser Mitarbeiter Christian Rückert ein Proseminar zum Thema „Cybercrime and Cyber-Investigations“ an. Dabei werden Themen aus der Computer- und Internetkriminalität ebenso behandelt wie moderne, computer- und internetbasierte Ermittlungsmaßnahmen sowie die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts und Strafprozessrechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte mit Internetbezug. Die Lehrveranstaltung findet in Kooperation mit dem Lehrstuhl für IT-Sicherheitsinfrastrukturen (Prof. Dr. Felix Freiling) statt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Ankündigung.

Proseminarankündigung_WS 2016 2017