Cybercrime

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Cambridge Analytica & Facebook: Eine strafrechtliche Perspektive

Durch die Enthüllungen um die Analyse-Firma „Cambridge Analytica“ gerät der Facebook-Konzern zunehmend unter Druck. Es geht um die Nutzerdaten von bis zu 50 Millionen Facebook-Konten. Nach Medienberichten sollen diese von einem Psychologieprofessor zunächst mit Zustimmung von Facebook erhoben worden sein, später jedoch ohne Zustimmung an Cambridge Analytica weitergegeben worden sein. Diese wiederum sollen die Daten zur Beeinflussung des amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf genutzt worden sein. Aus strafrechtlicher Perspektive ist zumindest die zweite Übermittlung der Daten ohne Zustimmung von Facebook nach deutschem Recht (das hier jedoch keine Anwendung finden wird) strafbar: Nach § 28 Abs. 5 BDSG hätte der Professor die übermittelten Daten nur zu dem Zweck (hier: Forschung) verwenden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 5 BDSG ist über § 43 Abs. 2 Nr. 5 BDSG zunächst bußgeldbewehrt. Handelt der Täter vorsätzlich und gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern, ist das Verhalten nach § 44 Abs. 1 BDSG sogar strafbar. Zumindest das Vorliegen einer Drittbereicherungsabsicht (Cambridge Analytica ist ein gewinnorientiertes Unternehmen) lag mit hoher Wahrscheinlichkeit vor.

CR