Cybercrime

Die Welt der Computerkriminalität

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YouTube Video des Forums IT-Recht zum Thema „Darknet“

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Seit heute ist das YouTube-Video des Forums IT-Recht des Instituts für Rechtsinformatik der Universität Hannover online.

Die Diskussionsrunde war mit Dirk Büchner (Bundeskriminalamt), Dr. Benjamin Krause (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität), Daniel Moßbrucker (Reporter ohne Grenzen), Linus Neumann (ChaosComputerClub) und Christian Rückert (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht, FAU) besetzt. Die Expertenrunde diskutierte Nutzen und Gefahren des Darknets und virtueller Währungen.

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Beitrag des Bayerischen Rundfunks zu BITCRIME jetzt online

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Der Beitrag des Bayerischen Rundfunks im Netzmagazin ist jetzt online verfügbar unter:

http://www.br-online.de/podcast/mp3-download/b5aktuell/mp3-download-podcast-netzmagazin.shtml

In der Sendung des Netzmagazins vom 23.10.2016 ist ab Minute 08:41 der sehr ausführliche Beitrag über das Forschungsprojekt BITCRIME zu hören. Die Moderatorinnen sprachen mit unserem Mitarbeiter Christian Rückert über die neuen Herausforderungen, die virtuelle Kryptowährungen (wie Bitcoin) für das Strafrecht, die Kriminalitätsprävention und die Strafverfolgungsbehörden darstellen. Dabei wurden auch die im Projekt bereits erarbeiteten Lösungsvorschläge thematisiert. Eine ausführliche Vorstellung der Handlungsempfehlung erfolgt im Januar 2017.

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Interview des Bayerischen Rundfunks zu BITCRIME

Kurzmitteilung

Der Bayerische Rundfunk hat ein Interview mit unserem Mitarbeiter Christian Rückert über das Forschungsprojekt BITCRIME (www.bitcrime.de) geführt. Das Interview wird am Samstag um 12 Uhr auf PULS im Netzfilter gesendet. Man kann es entweder live hören auf www.deinpuls.de oder im Podcast (spätestens Samstag Abend verfügbar): www.tiny.cc/netzfilter. Außerdem kann man die Sendung am Sonntag um 18:35 im Netzmagazin auf B5 anhören. Das Projekt BITCRIME beschäftigt sich mit der Strafverfolgung und Prävention organisierter Finanzkriminalität im Bereich virtueller Währungen (vor allem Bitcoin). Der Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht ist dabei für die Bearbeitung der strafrechtlichen, strafprozessrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragestellungen zuständig.

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Bericht über BITCRIME Projekt auf heute.de

Kurzmitteilung

Auf heute.de ist ein von Michael Kniess verfasster Beitrag über das Projekt BITCRIME zu finden. Dieses Forschungsprojekt befasst sich mit der Entwicklung neuer Präventionsstrategien und Strafverfolungsmethoden im Bereich virtueller Währungen. Der Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht beschäftigt sich dabei in Person von Professor Christoph Safferling und seinen Mitarbeitern Johanna Grzywotz und Christian Rückert mit der rechtlichen Bewertung der entwickelten Lösungen.

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Diebstahl virtueller Raumschiffe ist gar keiner, sondern Computerbetrug

In letzter Zeit häuften sich Berichte, dass im Online-Computer-Spiel „Star Citizen“ mehrfach Nutzerkonten gehackt wurden, um dort virtuelle Raumschiffe „zu stehlen“. Dabei verschafften sich die Cyber-Kriminellen Zugang zu den Nutzerkonten und benutzten eine Funktion, die es Nutzern ermöglicht, ihre Raumschiffe „zu verschenken“, um sich die Raumschiffe selbst „zu schenken“. Diese wurden dann später im Internet zum Verkauf angeboten.

Quelle: http://www.heise.de/security/meldung/Virtueller-Schiffsdiebstahl-bei-Star-Citizen-3323060.html?wt_mc=nl.heisec-summary.2016-09-15

Rechtlich gesehen handelt es sich natürlich nicht um Diebstahl im Sinne von § 242 StGB. Denn  hierfür muss es sich bei dem gestohlenen Gut um eine „Sache“ und damit um einen „körperlichen Gegenstand“ handeln. Die Körperlichkeit fehlt jedoch bei virtuellen Gütern. Dennoch gehören virtuelle Güter zum strafrechtlich geschützten Vermögen (sie haben ja auch einen Marktwert). Auch wenn hier im Detail vieles umstritten ist, ermöglicht es die weite Fassung des Computerbetrugs (§ 263a StGB), das Verschenken der Schiffe unter Nutzung der Zugangsdaten des eigentlich Account-Inhabers, als Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs durch „ungefugte Verwendung von Daten“ zu verstehen. Wegen des Marktwerts der Schiffe erleidet der User auch einen Vermögensschaden und der Hacker handelt mit Bereicherungsabsicht. Daneben kommt durch das Verschenken eine Datenveränderung (§ 303a StGB) und eine Computersabotage (§ 303b StGB) in Betracht. Je nachdem, wie sich die Hacker Zugang zu den Accounts verschaffen, machen sie sich bereits bei der Verschaffung des Zugangs nach § 202a StGB wegen Ausspähens von Daten strafbar. Der Verkauf (durch einen nicht Tatbeteiligten) und der Ankauf (in Kenntnis der illegalen Herkunft) der Schiffe ist seit kurzem von der neuen Vorschrift des § 202d StGB (Datenhehlerei) erfasst und strafbar.

Diebstahl mit gedrucktem „falschen Schlüssel“

Die 3D-Druckertechnologie machte in der Vergangenheit bereits mehrfach Schlagzeile. So wurde bekannt, dass mit solchen Druckern (illegal) Schusswaffen hergestellt werden können. Die britische Sicherheitsfirme 4GS warnt derzeit davor, dass organisierte Banden Frachtdiebstähle im großen Stil mit Hilfe von durch 3D-Drucker hergestellte Frachtschlüssel begehen. Dies ist möglich, weil im Internet die Muster der Schlüssel der amerikanischen Flugsicherheitsbehörde TSA kursieren. Die Diebesbanden machen sich dabei zu Nutze, dass die meisten Frachtschlösser (genau wie die meisten Schlösser an privaten Reisekoffern!) von diesen TSA-Schlüsseln geöffnet werden können. Bekannt geworden ist u.a. der Diebstahl von Gütern eines schweizerischen Medikamentenherstellers.

Quelle: heise.de, securingindustry.com)

Nach deutschem Strafrecht ist zwar das Herstellen der falschen Schlüssel eine straflose Vorbereitungshandlung (ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahlsversuch scheitert an den noch notwendigen Zwischenakten bis zum Gewahrsamsbruch und der fehlenden unmittelbaren Gefährdung des Frachtguts). Der Diebstahl selbst steht in § 242 Abs. 1 StGB unter Strafe. Wird zum Diebstahl der falsche Schlüssel verwendet, kommt es für das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB darauf an, ob der Dieb damit einen „umschlossenen Raum“ aufschließt. Darunter ist ein dreidimensionales Raumgebilde zu verstehen, das mit künstlichen Hindernissen gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert ist und das von Menschen betreten werden kann (Schönke/Schröder-Eser/Bosch, StGB, § 243 Rn 8). Daher kommt es darauf an, ob der Dieb einen Frachtraum, großen Frachtcontainer oder ähnliches aufsperrt. Nur in einem solchen Fall ist § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 StGB zu bejahen. Wird „nur“ etwas aus einem Koffer oder ähnlich großem Transportbehältnis entwendet, genügt dies dagegen nicht für § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Dafür liegt in diesen Fällen ein Diebstahl aus einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB (und damit ebenfalls ein besonders schwerer Fall) vor. Wird der Diebstahlt (was bei organisierten Banden nicht unüblich ist) mit Wiederholungsabsicht zur Schaffung einer Einkommensquelle begangen, liegt außerdem Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor (vgl. Schönke/Schröder-Eser/Bosch, StGB, § 243 Rn 31). Bei organisierten Diebesbanden kommt darüber hinaus sogar einen Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht, die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird. Durch die Verwendung des falschen Schlüssels zur Öffnung des Frachtcontainers oder -behältnisses liegt oftmals sogar ein schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB vor, der eine Freiheitsstrafe von 1 biszu 10 Jahren vorsieht und daher ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB darstellt.

Proseminar zu „Cybercrime and Cyber-Investigations“

Im Wintersemester 2016/17 bietet unser Mitarbeiter Christian Rückert ein Proseminar zum Thema „Cybercrime and Cyber-Investigations“ an. Dabei werden Themen aus der Computer- und Internetkriminalität ebenso behandelt wie moderne, computer- und internetbasierte Ermittlungsmaßnahmen sowie die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts und Strafprozessrechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte mit Internetbezug. Die Lehrveranstaltung findet in Kooperation mit dem Lehrstuhl für IT-Sicherheitsinfrastrukturen (Prof. Dr. Felix Freiling) statt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Ankündigung.

Proseminarankündigung_WS 2016 2017

Wright will nachlegen

Kurzmitteilung

Craig Wright, der australische Geschäftsmann, der von sich selbst behauptet, Bitcoin-Erfinder Satoshi Nakamoto zu sein, will den Skeptikern entgegentreten. Nachdem Zweifel an seinen bisher vorgelegten Beweisen laut wurden (vgl. den Blogeintrag vom 03.Mai), will Wright nun nachlegen. Er möchte Bitcoins versenden, auf die nur der Erfinder Zugriff haben kann.

(Quelle: http://www.btc-echo.de/craig-wright-will-fruehe-bitcoin-als-beweis-versenden/)

Es bleibt also weiterhin spannend, ob das größte Rätsel der virtuellen Währungen gelöst ist.

Bitcoin-Erfinder enttarnt – oder doch nicht?

Eine vermeintlich spektakuläre Meldung macht dieser Tage die Runde: Angeblich sei der lange gesuchte Erfinder der virtuellen Währung Bitcoin gefunden. Der australische Geschäftsmann Craig Wright behauptet, er sei der bislang nur unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto bekannte Entwickler des Bitcoin-Netzwerks. Die gegenüber dem Economist aufgestellte Behauptung findet sich derzeit in nahezu jeder großen deutschen Tageszeitung (Spiegel, Welt, FAZ, Zeit, Focus, Süddeutsche).

Doch was ist dran an der spektakulären Enttarnung? Seit dem ersten Auftauchen der virtuellen Währung 2009 wurden bereits mehrere Personen verdächtigt, deren Erfinder zu sein. Teilweise handelte es sich um Einzelpersonen wie den irischen Studenten Michael Clear oder der Mt. Gox-Gründer Jeb McCaleb. Teilweise gerieten gleich ganze Personengruppen in den Fokus der „Fahnder“, wie beispielsweise Neal King, Vladimir Oksman, und Charles Bry. Die jetzige „Selbstanzeige“ von Wright erscheint daher – zumindest prima facie – als zweifelhaft.

(Quelle: http://www.btc-echo.de/wer-ist-satoshi-nakamoto-bitcoin/)

Zwei Dinge sind diesmal allerdings neu: Erstens ist Wright der erste der bislang Verdächtigen, der nicht leugnet, sondern sogar selbst behauptet, Satoshi Nakamoto zu sein. Und zweitens hat Wright erstmals Beweise vorgelegt. Er sandte ein Dokument an den Economist, das er mit einer digitalen Signatur signierte, die sich nur aus einem privaten Schlüssel generieren lässt, über den Satoshi Nakamoto verfügen muss. Allerdings mehren sich die Zweifel an der Beweiskraft dieses Vorgehens. Denn das versendete Dokument könnte bereits zu einem früheren Zeitpunkt von einer anderen Person (Satoshi Nakamoto) signiert worden sein. Wright weigerte sich bislang sowohl Bitcoins als Beweis zu versenden, über die Satoshi Nakamoto verfügen müsste, als auch ein weiteres vom Economist an ihn versendetes Dokument neu zu signieren. Auch sonst ist Wright’s Lebenslauf an einigen Stellen schwer nachvollziehbar.

(Quelle: http://www.economist.com/news/briefings/21698061-craig-steven-wright-claims-be-satoshi-nakamoto-bitcoin)

Die Zweifel an der Echtheit der „Enttarnung“ von Satoshi Nakamoto häufen sich jedenfalls. Vielleicht ist es – gerade für die „Bitcoin-Bewegung“ – aber auch gar nicht so schlecht, wenn die Identität des Erfinders für alle Zeit eines der großen Rätsel des digitalen Zeitalters bleibt.