Einmalige Studienbeihilfe aus der Vereinigten Stipendienstiftung für Studienende aller Fakultäten und Konfessionen

Die FAU vergibt im Sommersemester 2024 eine einmalige Studienbeihilfe aus der Vereinigten Stipendienstiftung für Studienende aller Fakultäten und Konfessionen. Zur Verfügung stehen Stipendien zu je 500 Euro. Das Stipendium soll würdigen und bedürftigen Studierenden aller Fakultäten und Konfessionen zugutekommen, die an der FAU ordentlich immatrikuliert sind.

Das Stipendium kann erhalten, wer das Grundstudium seines Studienganges bereits abgeschlossen hat, unter folgenden besonderen Bedingungen:

  • Wird das Grundstudium im jeweiligen Studiengang mit einer Vor- oder Zwischenprüfung abgeschlossen, so darf diese grundsätzlich nicht später als ein Semester nach der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Mindeststudienzeit erfolgreich abgelegt sein.
  • Ist eine solche das Grundstudium abschließende Vor- oder Zwischenprüfung im jeweiligen Studiengang nicht vorgesehen, so muss vom Stipendienbewerber eine Bestätigung des zuständigen BAföG-Referenten darüber vorlegt werden, dass Studienfortschritte innerhalb dieser Frist erworben worden sind.

Die Studienbeihilfe ist zweckgebunden für die Beschaffung von Literatur bzw. Arbeitsmaterial zu verwenden.

Der Antrag kann unter https://www.fau.de/education/studentischesleben/studienfinanzierung/stipendiengeber heruntergeladen werden.

Die Anträge sind bis spätestens 10. Mai 2024 per E-Mail an stipendien@fau.de mit folgenden Nachweisen einzureichen:

  • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Nachweis über die Beantragung muss bei Antragsabgabe vorgelegt werden!)
  • Bescheid des Studentenwerks über Anspruch gemäß BAföG
  • Vordiploms- bzw. Zwischenprüfungszeugnisse, Erster Abschnitt der Ärztlichen
    Prüfung, Zahnärzliche Vorprüfung, Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, Grundlagen- und Orientierungsprüfung, etc.
  • Erklärung, dass die Beihilfe für Beschaffung von Literatur und Arbeitsmaterial verwendet wird.

Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Keine Nachfrist!