Haftung von Betreibern von Online-Portalen – meinprof.de

Das Landgericht Berlin veröffentlichte kürzlich die Urteilsbegründung des Berufungsverfahrens von MeinProf.de vom 31. Mai.
Dieses Urteil hat einige besondere Entscheidungspunkte, die sich auch auf viele andere Portale mit Benutzerinteraktion anwenden lassen können.
Kurz gesagt:

1. Ein Anbieter hafter erst ab Kenntnis
2. Eine generelle Pflicht zur inhaltlichen Prüfung aller eingestellen Beiträge scheidet für Betreiber von Onlineportalen aus, da sie bei der Menge der Einträge nicht praktisch durchführbar und unzumutbar wäre
3. Eine Prüfung ist erst bei konkreten Hinweis zumutbar. “ Bereits durch die unverzügliche Entfernung der rechtswidrigen Beiträge nach Kenntniserlangung kann der Betreiber diesen Prüfpflichten genügen.“
4. Ein Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn er das begehrte Verbot derart abstrakt beschreibt, als das er sich faktisch auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt

In Hinblick auf weitere Entscheidungen in letzter Zeit (mit Ausnahme einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg) zeichnet sich somit eine positive Entwicklung beim Thema Forenhaftung ab.

Sollte sich diese Praxis durchsetzen, kann dies sicherlich auch dazu führen, daß im Rahmen der Webdienste Foren und andere Angebote, die Benutzermeinungen einfließen lassen, wieder angeboten werden können.
Doch die nähere Entwicklung bleibt abzuwarten.
In letzter Zeit ist in Bezug des EInsatzes von Foren und Gästebüchern auch weniger die rechtliche Situation ein Hauptproblem, sondern eher der Suchmaschinen-SPAM.

Siehe auch:
http://blog.meinprof.de/articles/2007/06/03/Forenhaftung
http://blog.meinprof.de/files/20070625_LG_Berlin_Urteil.pdf
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1265