Digitale Barrierefreiheit: Ablauf des Fristtermins für alte Webangebote zum 30.09.

Am 30. September läuft die Frist der BayEGovV aus, die vorgibt, bis wann alte Webauftritte, Webanwendungen und Dokumente aus Büroanwendungen (u.a. PDFs), welche bereits vor dem 30. September 2018 veröffentlicht wurden, barrierefrei sein müssen.
Neue Webauftritte, Webanwendungen und digitale Dokumente müssen bereits seit 2 Jahren dieser Gesetzesvorschrift folgen.

In Bayern wurde eine Aufsichtsbehörde am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingesetzt, welche die Einhaltung überwacht und als Beschwerdestelle für Personen, welche durch nicht standardkonforme Webauftritte und Webanwendungen diskriminiert werden, dient.
Personen, die in ihre Rechte eingeschränkt werden, indem sie bei den Besuch einer Webseite, einer Webanwendung oder auch beim Abruf eines Dokumentes aus Büroanwendungen (wie zum Beispiel einem PDF-Dokument), haben die Möglichkeit sich bei den Betreibern des Angebots und des Dokumentes zu beschweren und eine Korrektur oder einen alternativen Zugang zu erfordern. Erfolgt dies nicht oder bleibt eine Reaktion aus, kann die Aufsichtsbehörde in Form eines Schlichtungsverfahrens angerufen werden.

Die EU-Richtlinie bzw. die BayEGovV sieht keinen Unterschied zwischen internen Anwendungen (vulgo „Intranet“) und öffentlich zugänglichen Angeboten.
Dies ist für große Einrichtungen ohnehin als Selbstverständlichkeit zu sehen, da natürlich auch Angestellte und Angehörige selbst betroffen sein können.

Das RRZE-Webteam kümmert sich um die Barrierefreiheit der von ihm verwalteten WordPress-Themes der FAU und der Plugins in WordPress. Es berät auch bei der Neugestaltung und Entwicklung von Webangeboten und deren Inhalten. Dies nicht nur in Bezug auf Barrierefreiheit, sondern auch zu Suchmaschinenoptimierung und Zielgruppenorientierung.
Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich an uns über die E-Mailadresse webmaster@fau.de .

Nicht zuständig ist das RRZE-Webteam in Fragen der Nutzung von Büroanwendungen oder der Erstellung von PDF-Dokumenten. Wir empfehlen, Dokumente stets auch als Webseite zu veröffentlichen und nicht allein auf ein für den Ausdruck optimiertes Exportformat (PDF) zu setzen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, PDF als einziges Format für ein Dokument bereit zu stellen, liegt es in ihrer eigenen Verantwortung, dafür zu sorgen, dass auch das PDF barrierefrei gestaltet ist.
Für die korrekte Nutzung von Office als Quelle des Exportformats PDF verweisen wir auf die entsprechenden Angebote des IT Schulungszentrums.