Cybercrime

Die Welt der Computerkriminalität

Inhalt

Cambridge Analytica & Facebook: Eine strafrechtliche Perspektive

Durch die Enthüllungen um die Analyse-Firma „Cambridge Analytica“ gerät der Facebook-Konzern zunehmend unter Druck. Es geht um die Nutzerdaten von bis zu 50 Millionen Facebook-Konten. Nach Medienberichten sollen diese von einem Psychologieprofessor zunächst mit Zustimmung von Facebook erhoben worden sein, später jedoch ohne Zustimmung an Cambridge Analytica weitergegeben worden sein. Diese wiederum sollen die Daten zur Beeinflussung des amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf genutzt worden sein. Aus strafrechtlicher Perspektive ist zumindest die zweite Übermittlung der Daten ohne Zustimmung von Facebook nach deutschem Recht (das hier jedoch keine Anwendung finden wird) strafbar: Nach § 28 Abs. 5 BDSG hätte der Professor die übermittelten Daten nur zu dem Zweck (hier: Forschung) verwenden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 5 BDSG ist über § 43 Abs. 2 Nr. 5 BDSG zunächst bußgeldbewehrt. Handelt der Täter vorsätzlich und gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern, ist das Verhalten nach § 44 Abs. 1 BDSG sogar strafbar. Zumindest das Vorliegen einer Drittbereicherungsabsicht (Cambridge Analytica ist ein gewinnorientiertes Unternehmen) lag mit hoher Wahrscheinlichkeit vor.

CR

Vortrag zu Darknet, Bitcoins und Underground Economy am 23.3.2017

Am Donnerstag, 23.03.2017 hält Dr. Christian Rückert an der Volkshochschule Erlangen einen Vortrag zum Thema „Darknet, Bitcoins und Underground Economy“. Beginn ist um 19 Uhr in der Friedrichstraße 19 in Erlangen. Der Eintritt ist frei.

Das „Darknet“ und die sogenannte „Underground Economy“ sind als neue Internetphänomene derzeit in aller Munde. Dabei ist das „Darknet“ zunächst gar nicht so düster und gefährlich wie es sein Name vermuten lässt. Es gibt gute und nachvollziehbare Gründe für Internetnutzer, an der Verschleierung ihrer IP-Adresse interessiert zu sein. So ist das „Darknet“ ein unschätzbares Werkzeug im internationalen Kampf um Presse- und Meinungsfreiheit gegen totalitäre Regime. Allerdings ist die Identitätsverschleierung – insbesondere unter zusätzlicher Nutzung virtueller Kryptowährungen als Zahlungsmittel – auch für kriminelle Akteure attraktiv. Die (vermeintliche) Anonymität in der „Underground Economy“ stellt die Strafverfolgungsbehörden vor neue Herausforderungen. Es stellt sich daher die Frage, wie eine effektive Strafverfolgung krimineller Darknetnutzer gewährleistet werden kann, ohne das legitime Interesse an und Recht auf Anonymität der legalen Nutzer zu stark einzuschränken.

 

Safer Internet Day 2017 – Cybermobbing

Heute ist Safer Internet Day. In Deutschland liegt der Schwerpunkt auf dem Thema „Cybermobbing“. Gerade Jugendliche werden im Netz immer häufiger das Opfer von Belästigungen, Bedrohungen und Beleidigungen. Die Folgen reichen von sozialer Ausgrenzung bis hin zu ernsten psychologischen Problemen und Suizidversuchen. Beim „Cybermobbing“ schlägt sich auch (einmal mehr) die durch den virtuellen Raum veränderte Kommunikationskultur nieder. Die vermeintliche Anonymität im Netz und das Fehlen einer unmittelbaren Reaktionsmöglichkeit des Opfers befeuern die Problematik. Oft fehlt den häufig jungen Tätern auch jedes Unrechtsbewusstsein.

Strafrechtlich ist das Verhalten – je nach konkreter Ausgestaltung – als Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede oder Nachstellung strafbar. Bei Veröffentlichung diffamierender Bilder kommt außerdem eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und Strafvorschriften nach dem Kunsturhebergesetz in Betracht. Bei fremdenfeindlichem Hintergrund ist außerdem an die Volksverhetzung, Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole etc. zu denken. Wird das Opfer bedroht, kann dies als Nötigung oder Bedrohung strafrechtlich verfolgt werden.

Für Betroffene hat die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes eine hilfreiche Internetseite eingerichtet.

CR

Diebstahl virtueller Raumschiffe ist gar keiner, sondern Computerbetrug

In letzter Zeit häuften sich Berichte, dass im Online-Computer-Spiel „Star Citizen“ mehrfach Nutzerkonten gehackt wurden, um dort virtuelle Raumschiffe „zu stehlen“. Dabei verschafften sich die Cyber-Kriminellen Zugang zu den Nutzerkonten und benutzten eine Funktion, die es Nutzern ermöglicht, ihre Raumschiffe „zu verschenken“, um sich die Raumschiffe selbst „zu schenken“. Diese wurden dann später im Internet zum Verkauf angeboten.

Quelle: http://www.heise.de/security/meldung/Virtueller-Schiffsdiebstahl-bei-Star-Citizen-3323060.html?wt_mc=nl.heisec-summary.2016-09-15

Rechtlich gesehen handelt es sich natürlich nicht um Diebstahl im Sinne von § 242 StGB. Denn  hierfür muss es sich bei dem gestohlenen Gut um eine „Sache“ und damit um einen „körperlichen Gegenstand“ handeln. Die Körperlichkeit fehlt jedoch bei virtuellen Gütern. Dennoch gehören virtuelle Güter zum strafrechtlich geschützten Vermögen (sie haben ja auch einen Marktwert). Auch wenn hier im Detail vieles umstritten ist, ermöglicht es die weite Fassung des Computerbetrugs (§ 263a StGB), das Verschenken der Schiffe unter Nutzung der Zugangsdaten des eigentlich Account-Inhabers, als Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs durch „ungefugte Verwendung von Daten“ zu verstehen. Wegen des Marktwerts der Schiffe erleidet der User auch einen Vermögensschaden und der Hacker handelt mit Bereicherungsabsicht. Daneben kommt durch das Verschenken eine Datenveränderung (§ 303a StGB) und eine Computersabotage (§ 303b StGB) in Betracht. Je nachdem, wie sich die Hacker Zugang zu den Accounts verschaffen, machen sie sich bereits bei der Verschaffung des Zugangs nach § 202a StGB wegen Ausspähens von Daten strafbar. Der Verkauf (durch einen nicht Tatbeteiligten) und der Ankauf (in Kenntnis der illegalen Herkunft) der Schiffe ist seit kurzem von der neuen Vorschrift des § 202d StGB (Datenhehlerei) erfasst und strafbar.

Diebstahl mit gedrucktem „falschen Schlüssel“

Die 3D-Druckertechnologie machte in der Vergangenheit bereits mehrfach Schlagzeile. So wurde bekannt, dass mit solchen Druckern (illegal) Schusswaffen hergestellt werden können. Die britische Sicherheitsfirme 4GS warnt derzeit davor, dass organisierte Banden Frachtdiebstähle im großen Stil mit Hilfe von durch 3D-Drucker hergestellte Frachtschlüssel begehen. Dies ist möglich, weil im Internet die Muster der Schlüssel der amerikanischen Flugsicherheitsbehörde TSA kursieren. Die Diebesbanden machen sich dabei zu Nutze, dass die meisten Frachtschlösser (genau wie die meisten Schlösser an privaten Reisekoffern!) von diesen TSA-Schlüsseln geöffnet werden können. Bekannt geworden ist u.a. der Diebstahl von Gütern eines schweizerischen Medikamentenherstellers.

Quelle: heise.de, securingindustry.com)

Nach deutschem Strafrecht ist zwar das Herstellen der falschen Schlüssel eine straflose Vorbereitungshandlung (ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahlsversuch scheitert an den noch notwendigen Zwischenakten bis zum Gewahrsamsbruch und der fehlenden unmittelbaren Gefährdung des Frachtguts). Der Diebstahl selbst steht in § 242 Abs. 1 StGB unter Strafe. Wird zum Diebstahl der falsche Schlüssel verwendet, kommt es für das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB darauf an, ob der Dieb damit einen „umschlossenen Raum“ aufschließt. Darunter ist ein dreidimensionales Raumgebilde zu verstehen, das mit künstlichen Hindernissen gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert ist und das von Menschen betreten werden kann (Schönke/Schröder-Eser/Bosch, StGB, § 243 Rn 8). Daher kommt es darauf an, ob der Dieb einen Frachtraum, großen Frachtcontainer oder ähnliches aufsperrt. Nur in einem solchen Fall ist § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 StGB zu bejahen. Wird „nur“ etwas aus einem Koffer oder ähnlich großem Transportbehältnis entwendet, genügt dies dagegen nicht für § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Dafür liegt in diesen Fällen ein Diebstahl aus einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB (und damit ebenfalls ein besonders schwerer Fall) vor. Wird der Diebstahlt (was bei organisierten Banden nicht unüblich ist) mit Wiederholungsabsicht zur Schaffung einer Einkommensquelle begangen, liegt außerdem Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor (vgl. Schönke/Schröder-Eser/Bosch, StGB, § 243 Rn 31). Bei organisierten Diebesbanden kommt darüber hinaus sogar einen Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht, die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird. Durch die Verwendung des falschen Schlüssels zur Öffnung des Frachtcontainers oder -behältnisses liegt oftmals sogar ein schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB vor, der eine Freiheitsstrafe von 1 biszu 10 Jahren vorsieht und daher ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB darstellt.